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Satzung

SATZUNG
der
Offizierheimgesellschaft „Warnemünde Hohe Düne“ e.V.

OHG Warnemünde Hohe Düne e.V. 13 September 2017

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Offizierheimgesellschaft Warnemünde Hohe Düne e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 18119 Rostock, Bw Liegenschaft Hohe Düne.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wurde am 19.09.1996 in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Registriernummer VR 1409 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes, insbesondere mit Blick auf die jüngeren Offiziere und den Offiziernachwuchs. Zweck des Vereins ist es auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und
anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen. Der Verein ist uneigennützig tätig.
(2) Der Verein betreibt zur Erfüllung seines Zweckes einen Wirtschaftsbetrieb.
(3) Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, überträgt die Bundesrepublik Deutschland ihm Räume in dem Offizierheim in Warnemünde im Rahmen eines Überlassungsvertrages vom 23.07.1996 zur Bewirtschaftung.
(4) Die Vereinstätigkeit steht im Einklang mit der Zentralverfügung B2-1920/0-0-6 (Die Bewirtschaftung von Heimen und Heimräumen der Offiziere und Unteroffiziere durch Heimgesellschaften).

§ 3
Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen
Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen
die Organe des Vereins. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt,
Ausschluss) obliegt dem Verein, vertreten durch den Vorstand.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
1. Offiziere der Truppenteile am Standort Rostock, denen das Offizierheim zugewiesen worden ist,
2. zivile Beschäftigte (Beamte des höheren und gehobenen Dienstes der
Bw, Bundeswehrangestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen)
dieser Truppenteile,
3. Offiziere und zivile Beschäftigte von Truppenteilen und Bundeswehrdienststellen
des Standorts, die über kein eigenes Offizierheim verfügen
und auf kein anderes Offizierheim angewiesen worden sind,
4. im Standortbereich beheimatete Offiziere und zivile Beschäftigte der
Bundeswehr.
(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:
1. Offizieranwärter nach abgeschlossener Grundausbildung,
2. Offiziere, Offizieranwärter der Reserve sowie Offiziere im Ruhestand,
3. Beamte des höheren und gehobenen Dienstes der Bundespolizei, der Polizei und des Zolls,
4. Offiziere, Offizieranwärter befreundeter Streitkräfte,
5. Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden
(nach Entscheidung des Vorstandes)
6. pensionierte Beschäftigte und Arbeitnehmer im Rentenstatus (ehemalige Beamte des höheren und gehobenen Dienstes der Bw, ehemalige Bundeswehrangestellte in vergleichbaren
Vergütungsgruppen)
7. Witwen und Witwer von ordentlichen/außerordentlichen Mitgliedern.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme
des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen;
hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:
1. durch Versetzung zu einem anderen Truppenteil oder einer
Dienststelle, die nicht auf das Heim angewiesen sind,
2. mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr,
3. durch Austritt,
4. auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung.
5. durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 endet mit dem Tage des
Wirksamwerdens der Maßnahme und bedarf der Anzeige des Mitgliedes.
(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tage des
Monats, in dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.
(4) Im Rahmen der Mitgliederkarteiführung werden persönliche Daten der
Mitglieder auf elektromagnetischen Datenträgern, unter Beachtung der
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.
(5) Verbleibt ein ordentliches Mitglied nach Pensionierung bzw. Versetzung in den
Ruhestand am Standort, so wird er als außerordentliches Mitglied weitergeführt.
(6) Für die außerordentliche Mitgliedschaft gelten Absatz 1 bis 4 entsprechend.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedbeitrages und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt mittels Bankeinzug.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume. Ggf. eingezahlte Kapitaleinlagen sind jedoch wieder auszuzahlen. Der Ausscheidende hat keinen weiteren Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins.
Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche
Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand zu berufen. Sie
soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen
Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden, oder einem
von ihm bestimmten Vertreter des Vorstandes. Zur Wahrung des
Minderheitsrechts kann ein Drittel der Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich
zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die
Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung
schriftlich mitteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn
Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die
Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Tag der Absendung folgt. Der
Aufsichtsführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu
unterrichten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks
und Vereinsauflösung,
5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des
Jahresberichts mit letzter Gewinn- und Verlustrechnung und neuem
Haushaltsplan und ggf. Entlastung des Vorstands,
6. Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied
(gem. §4) und Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
berufen wurde.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder in öffentlicher Form durch
Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen (außer redaktionelle
Änderungen), Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des
Vereins sind dagegen geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied dieses fordert.
(7) Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen
Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung
zuzustellen. Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der
Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit
vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden
sind.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Es soll folgende Angaben enthalten:
1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung,
2. Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers,
3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,
4. Feststellung über ordnungsgemäße Ladung,
5. Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung der
Mitglieder mitgeteilt wurde,
6. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
7. Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung),
8. Art der Abstimmung,
9. genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen,
Stimmenenthaltungen, ungültige Stimmen),
10. bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie
die Wahl annehmen,
11. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
Das Protokoll ist den Mitgliedern bekannt zu machen. Einen Nebenabdruck erhält der
Aufsichtsführende.

§ 9
Kassenprüfer

(1) Eine Überprüfung der Konten, Wirtschaftsbücher und Vermögenswerte ist
mindestens einmal im Jahr unmittelbar vor der Mitgliederversammlung, bei der
der Jahresbericht abgegeben wird, durch die Kassenprüfer durchzuführen.
Das Ergebnis dieser Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben.
(2) Weitere Prüfungen sind im Ermessen der Kassenprüfer möglich.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar. Der Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB § 26. Sie sind berechtigt, jeder für sich die Offizierheimgesellschaft zu vertreten und rechtsgeschäftliche
Erklärungen abzugeben.
(2) Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und,
3. dem Schatzmeister.
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung
der Vorstandsmitglieder zu regeln ist. Im Rahmen von Absatz 1 ist der Vorstand vor allem zuständig für:
1. Verwaltung des Heims und Verantwortung für den gesamten
Heimbetrieb,
2. Unterstützung des Aufsichtsführenden bei dienstlichen
Veranstaltungen,
3. Leitung aller außendienstlicher Veranstaltungen,
4. Leitung und Kontrolle des Wirtschaftsbereichs,
5. Überprüfung der Geschäftsbücher und des Warenbestandes,
6. Aufstellung einer Heimordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsführenden bedarf,
7. Wahrnehmung des Hausrechts, soweit der Heimgesellschaft
übertragen,
8. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
9. Abfassen und Erstatten des Jahresberichts mit Gewinn- und
Verlustrechnung für die Mitgliederversammlung,
10. Aufstellen von jährlichen Haushaltsplänen,
11. Übernahme, Verwaltung und jährlicher Nachweis von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen aller Art (auch Leihgerät von Lieferfirmen, soweit zulässig),
12. Ausfertigung von Zahlungsanweisungen,
13. Aufstellen von monatlichen Kassenabschlüssen,
14. Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausführung ihrer Beschlüsse,
15. Tätigkeitsdarstellungen für Ordonanzen, Köche,
16. Tätigkeitsdarstellungen für freiwillige, ehrenamtliche Mitarbeiter die durch den Vorstandbestellt sind und auch abberufen werden können:
• Schriftführer,
• Wirtschaftsführer,
• Messeoffizier,
• IT-Offizier,
• Messebootsmann.
(7) Erreicht ein Kandidat für ein Vorstandsamt nicht die Mehrheit der Stimmen der
wahlberechtigten Mitglieder, weil sich die Stimmen auf mehrere Kandidaten
verteilen, so ist der Kandidat gewählt, der nach einer Stichwahl zwischen den
zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der Stimmen
der wahlberechtigten Mitglieder erhält.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der
Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden,
wenn grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung festgestellt werden oder wenn dem Verein die Beibehaltung
von Vorstandmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten
ist (wichtiger Grund).
(9) Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet:
1. mit Ablauf der regulären Amtsdauer
2. bei Abberufung durch die Mitgliederversammlung
3. bei Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit
4. bei Niederlegung des Amtes
5. durch Tod des Vorstandsmitgliedes.
(10) Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßig Sitzungen
durch, die vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Zu diesen
Sitzungen sind die freiwilligen, ehrenamtlichen Mitarbeiter (s. Absatz 6), bei
Bedarf, einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Arbeitstage. Der Vorsitzende
kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.
Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Datum der Vorstandssitzung
2. Teilnehmer
3. Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und
Abstimmungsergebnis
4. Protokollführer.
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen. Die Anmeldung hat
schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschrift zu geschehen und betrifft jede Änderung des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte
Liquidatoren. Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderung auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.
(12) Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Aufwandsentschädigung für
Vorstandstätigkeit selbst zu fassen.

§ 11
Der Beirat

(1) Der Beirat koordiniert Angelegenheiten der Offizierheimgesellschaft, soweit sie die Belange der Einheiten berühren.
(2) Zum Beirat gehören der Vorstand gem. § 10 und je ein Vertreter der Kommandos / Dienststellen, die auf die Offizierheimgesellschaft angewiesen sind.
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der  Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
(2) Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e.V. oder anderen Sozialeinrichtungen der Bundeswehr zu.
(3) Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrauten Truppenteil.

§ 13
Änderung der Satzungen

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen, ordentlichen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Registergerichts bzw. redaktionell notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Si sind in der nächsten Mitgliederversmmlung bekannt zu geben.

(2) Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem Aufsichtsführenden zur Kenntnis zu bringen.

 

Im Rahmen dieser Satzung werden Bezeichnungen überwiegend in ihrer maskulinen Form erwähnt. Feminine Abwandlungen gelten entsprechend.

 

Die vorstehende Satzung wurd in der Mitglieder versammlung vom 13.09.2017 beschlossen.

 

Für die Offizierheimgesellschaft

im Original gezeichnet

Höfer
Kapitänleutnant und 1. Vorsitzender

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